Eingruppierung

Mit dem Begriff Eingruppierung versteht man im deutschen Arbeitsrecht die Einteilung der zu verrichtenden Arbeit eines Arbeitnehmers in Vergütungsgruppen aufgrund eines vertraglichen Tarifsystems. Das zu zahlende Arbeitsentgelt ist arbeitsrechtlich tariflich zwingend sowie durch eine korrekte Eingruppierung der Arbeitsleistung festgelegt, dessen Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Nähere Einzelheiten zum Arbeitsrechtsservice der Arbeitsrechtshilfe im Hinblick auf die Beratungsstunden der fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. in der Essener City in Nordrhein-Westfalen (NRW) in punkto Eingruppierung finden Sie am Ende des Beitrags.

Stellenbewertung ist die Grundlage für die Eingruppierung

(Zitat) „Als Grundlage der Eingruppierung dient die Stellenbewertung, welche dazu notwendig ist, um die Tätigkeit des Angestellten bewerten zu können. Anhand dieser Stellenbewertung kann dann der betreffende Angestellte zu der Entgeltgruppe zugeordnet werden.“ (Zitat Ende), liest man bezüglich der Eingruppierung von Arbeitnehmern bei juraforum.de. Die arbeitsrechtliche Eingruppierung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber geschieht durch eine sogenannte Vergütungsgruppe, die für bestimmte Tätigkeiten und Kenntnisse (zum Beispiel ein Hochschulabschluss) ein fest zu zahlendes Arbeitsentgelt vorsieht.

TVöD regelt die arbeitsrechtliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der seit den 1.1.2005 angewendet wird, regelt die arbeitsrechtliche Eingruppierung von Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung von Bund und Kommunen in Deutschland. Der TVöD regelt die Eingruppierung mittels eines einheitlichen Tarifvertrags, angefangen von einem Müllfahrer bis hin zu einen promovierenden und dozierenden wissenschaftliche Mitarbeiter an einer deutschen Universität. Beamte sind arbeitsrechtlich vom TVöD ausgenommen. Bis 2005 regelte der Bundesangestelltentarif (BAT) die arbeitsrechtliche tarifliche Bezahlung und die Eingruppierung der Arbeitnehmer des öffentlichen Diensts.

Eingruppierung in 15 verschiedene Entgeltgruppen

Unterschiedliche Berufsgruppen, zum Beispiel Arbeiter, Angestellte oder Beschäftigte in der Pflege, werden durch die einheitliche Entgelttabelle arbeitsrechtlich eingruppiert Das tarifliche Entgelt des TVöD ist in 15 verschiedene Entgeltgruppen, zwei Grundstufen und drei Entwicklungsstufen gegliedert. In der Entgeltgruppe 1-4 findet man eine arbeitsrechtliche Eingruppierung von angelernten oder ungelernten Arbeitnehmern. Die nächst höhere ist die Entgeltgruppe 5-8, die Arbeitnehmer mit einer Ausbildung von mindestens zwei Jahren berücksichtigt. In der Entgeltgruppe 9-12 findet eine Eingruppierung von Arbeitnehmern mit einem absolvierten Hochschulstudium (Bachelor) statt.

Mit Master- bzw. Magisterabschluss die höchste Entgeltgruppe

Hat man in der Universität einen Abschluss als Master bzw. Magister erlangt, findet eine arbeitsrechtliche Eingruppierung in die höchste Entgeltstufe 13-15 statt. § 16 TVöD reguliert die Eingruppierung von Arbeitnehmern in verschiedene Stufen, wobei die höchste Stufe 6 nach 15 Jahren Beschäftigung erreicht wird und das Arbeitsentgelt nicht mehr steigen kann. Eine Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe (§ 17 Abs. 2 TVöD) kann jedoch im öffentlichen Dienst immer erfolgen, sodass bei einer Herabgruppierung eine arbeitsrechtliche Beratung durch die Arbeitsrechtshilfe des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW) von Nutzen sein kann.

Richtlinie für kollektive Vergütungsschemata bei den beiden Kirchen oder in Kliniken

Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) ist eine Richtlinie für ein kollektives Vergütungsschema, dass auch bei halböffentlichen Arbeitgebern, zum Beispiel Kirchen oder Kliniken angewendet wird. Es gibt einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte), die Arbeitsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche oder für den Deutschen Caritasverband der Katholischen Kirche. Die arbeitsrechtliche Eingruppierung in die jeweiligen Arbeitsentgeltgruppen ist meist eine grobe Orientierung um festzustellen, wie hoch die eigene Arbeitsleistung monetär bewertet werden kann, obwohl in der freien Marktwirtschaft meist höhere Arbeitsentgelte bezahlt werden.

Kostenlose Erstberatung durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW) bezüglich Eingruppierung von Arbeitnehmern in Entgeltgruppen

Gibt es bei Ihnen arbeitsrechtliche Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich Ihrer Eingruppierung? Auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwältin für Arbeitsrecht kann Ihnen mit einer Beratung helfen. Es besteht eine kostenlose Erstberatung findet in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW) durch eine Fachanwältin statt. Terminabsprachen sind unter der Telefonnummer 0201-176790 erwünscht. Außerdem können Sie die Fachanwältin für Arbeitsrecht per Mail unter arbeitsrecht@verbraucherdienst.com erreichen.

Lohnforderung

Sind Lohnrückstände wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit auf entstanden, können Lohnforderungen auf Arbeitnehmerseite durch arbeitsrechtliche Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen eine zeitliche Begrenzung eine bedeutende Rolle spielen. Deshalb ist es immer sinnvoll bei Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Beratung aufzusuchen. Nähere Einzelheiten zum Arbeitsrechtsservice der Arbeitsrechtshilfe im Hinblick auf die Beratungsstunden durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. in der Essener City in Nordrhein-Westfalen (NRW) in punkto Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber finden Sie am Ende des Beitrags.

Lohnforderungen können mit dem Insolvenzgeld beglichen werden

Gerät ein Arbeitgeber in die Insolvenz, können nach dem Beginn der Insolvenzverhandlungen

Lohnforderungen geltend gemacht werden. Diese Lohnforderungen werden üblicherweise arbeitsrechtlich aus der Insolvenzmasse des Unternehmens beglichen. Dabei besteht jedoch ein hohes Risiko, dass die offenen Lohnforderungen auf Arbeitgeberseite nicht mehr komplett beglichen werden können. Lohnforderungen von drei Monatgehältern, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht von dem Arbeitgeber gezahlt wurden, übernimmt die Agentur für Arbeit mit dem sogenannten Insolvenzgeld. Liegen Lohnforderungen jedoch weiter zurück, wird kein Insolvenzgeld mehr gezahlt.

Veweigerung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers

Mit dem Zurückbehaltungsrecht kann jeder Arbeitnehmer, der keinen Lohn von seinem Arbeitgeber mehr erhält, die zu erbringende Arbeitsleistung verweigern. Die Verweigerung der Arbeit auf Seiten des Arbeitnehmers ist aber nur dann arbeitsrechtlich rechtskräftig, wenn die Lohnforderungen über einem längeren Zeitraum (zum Beispiel eine Abrechnungsperiode) nicht beglichen wurden. Die Verweigerung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch immer mitzuteilen. Mit dem Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers entstehen allerdings weiter Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber, als ob dieser seine volle Arbeitsleistung erbracht hätte. Wegen den anfallenden Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er sich arbeitslos meldet um das Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit zu bekommen.

Kostenlose Erstberatung durch Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW)

Gibt es bei Ihnen arbeitsrechtliche Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich Lohnforderungen? Auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwältin führt Beratungsstunden in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW) durch. In den Beratungsstunden können Sie  Ihre Probleme mit Ihren Lohnforderungen erörtern. Es besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung nach Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW). Terminabsprache unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von 9.00 – 17.00 Uhr von Montags bis Freitag.. Außerdem können sie die Fachanwältin für Arbeitsrecht per Mail unter arbeitsrecht@verbraucherdienst.com erreichen. Eine Beratung findet nur statt nach Terminvereinbarung.

Urlaubsanspruch

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern ist im sogenannten Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt worden. Generell hat jede wirtschaftlich unselbstständige Person, ein Arbeitnehmer, einen gesetzlichen Anspruch auf bezahltem Urlaub. Nähere Einzelheiten zum Arbeitsrechtsservice der Arbeitsrechtshilfe im Hinblick auf die Beratungsstunden durch Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. in der Essener City in Nordrhein-Westfalen (NRW) in punkto Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern finden Sie am Ende des Beitrags.

Mindestens 24 Werktage gesetzlicher Urlaubsanspruch

Es gibt einen gesetzlichen Urlaubsanspruch (§ 3 BUrlG) von einem Minimum von 24 Werktagen ohne Sonntage und gesetzliche Feiertage, wie zum Beispiel die Weihnacht -oder Osterfeiertage. § 1 BUrlG regelt den Anspruch auf einen bezahlten Urlaub eines jeden Arbeitnehmers. Personen, die sich noch in einer Berufsausbildung befinden bzw. Auszubildende sind, haben einen arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch nach § 2 BUrlG.

BUrlG regelt nur die Mindesturlaubsdauer

Wurde ein Arbeitsverhältnis neu begonnen, entsteht ein arbeitsrechtlicher Urlaubsanspruch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) für einem arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch. Mit jedem neuem Kalenderjahr hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, sofern er sich nicht in der Wartezeit befindet. Mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird nur Mindesturlaubsdauer reguliert.

Sonderregelungen für Jugendliche und Schwerbehinderte

Ein Arbeitgeber kann jedoch weitere Urlaubstage gewähren. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei wie hoch der jeweilige Urlaubsanspruch (zum Beispiel bei Betriebsferien) ausfällt. Tarifvereinbarungen können auch günstigere Urlaubsansprüche seitens des Arbeitnehmers enthalten. Bei Jugendlichen sowie Schwerbehinderten gelten erweiterte Urlaubsansprüche, die arbeitrechtlich geregelt werden (zum Beispiel Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)).

Kostenlose Erstberatung durch Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW)

Gibt es bei Ihnen arbeitsrechtliche Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich Lohnforderungen? Auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwältin führt Beratungsstunden in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW) durch. In den Beratungsstunden können Sie  Ihre Probleme mit Ihren Lohnforderungen erörtern. Es besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung nach Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten des Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW). Terminabsprache unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von 9.00 – 17.00 Uhr von Montags bis Freitag.. Außerdem können sie die Fachanwältin für Arbeitsrecht per Mail unter arbeitsrecht@verbraucherdienst.com erreichen. Eine Beratung findet nur statt nach Terminvereinbarung.

Frage nach Ermittlungsverfahren nicht zulässig

Stellenbewerber dürfen nicht prinzipiell von einem Arbeitgeber nach einem eingestellten Ermittlungsverfahren befragt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht am 15.11.2013 (Az.: 6 AZR 339/11). Nähere Einzelheiten zum Arbeitsrechtsservice der Arbeitsrechtshilfe im Hinblick auf die Beratungsstunden durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwältin in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. in der Essener City in Nordrhein-Westfalen (NRW), bezüglich Fragen des Arbeitnehmers bezüglich Ermittlungsverfahren finden Sie am Ende des Beitrags.

Frage des Arbeitnehmer nach einem Ermittlungsverfahren ist nicht zulässig

Eine Frage des zukünftigen Arbeitgebers nach einem eingestellten Ermittlungsverfahren in einem Bewerbungsgespräch missachtet das Datenschutzrecht sowie die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Ein Arbeitgeber darf nicht aufgrund einer Falschaussage bezüglich eines eingestellten Ermittlungsverfahrens den Arbeitnehmer im Nachhinein kündigen. Der Arbeitgeber besitzt bei einem Bewerbungsgespräch nicht die vollen Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei einem Bewerbungsgespräch sind unter anderem die Persönlichkeitsrechte eines möglichen Arbeitnehmers, zum Beispiel bei einem eingestellten Ermittlungsverfahren, zu berücksichtigen.

Beratungsstunden der Arbeitsrechtshilfe hinsichtlich Fragen des Arbeitnehmers hinsichtlich Ermittlungsverfahren–

kostenlose Erstberatung durch Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW)

Die Arbeitsrechthilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung bezüglich Beratungsstunden durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht nach Terminabsprache unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags – Freitags 9.00 – 17.00 Uhr an. Sie können die Arbeitsrechtshilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) hinsichtlich der Beratungsstunden auch unter der E-Mail arbeitsrecht@verbraucherdienst.com erreichen. Bitte bringen Sie der Arbeitsrechtshilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu Ihrem Termin Ihre kompletten Unterlagen mit.

Variables Entgelt des Arbeitgebers

Eine Grundsatzentscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16. Februar 2012 (Az.: 8 AZR 98/11) hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers ein variables Entgelt für den Arbeitnehmer zu sichern. Nähere Einzelheiten zum Arbeitsrechtsservice der Arbeitsrechtshilfe im Hinblick auf die Beratungsstunden durch eine Rechtsanwältin spezialisiert auf Arbeitsrecht ind den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. in der Essener City in Nordrhein-Westfalen (NRW) bezüglich variablen Entgelts des Arbeitgebers finden Sie am Ende des Beitrags.

Die Bundesarbeitsrichter urteilten, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sei die betriebliche Organisation so zu formieren, dass sich die Höhe des variablen Entgelts nicht verändere. Außerdem betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass eine variable erfolgsabhängige Entgeltvergütung von zahlreichen Faktoren in einem Unternehmen abhängig sei.

Beratungsstunden der Arbeitsrechtshilfe hinsichtlich variablen Entgelts des Arbeitgebers–

kostenlose Erstberatung durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht (NRW)

Die Arbeitsrechthilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) bietet Ihnen durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht eine kostenlose Erstberatung bezüglich variablen Entgelts unter der Telefonnummer 0201-176790 nach Terminabsprache an. Sie können die Arbeitsrechtshilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) hinsichtlich der Beratungsstunden auch unter der E-Mail arbeitsrechtshilfe@verbraucherdienst.com erreichen und Termine in der zeit von 9.00 – 17.00 Uhr Montags – Freitags vereinbaren. Bitte schicken Sie der Arbeitsrechtshilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) in Ihrer E-Mail mit Ihren kompletten Unterlagen damit in dem Termin eine qaulifizierte Beratung durch die Fachanwältin erfolgen kann.

Urlaubsbewilligung des Arbeitgebers

Hat ein Arbeitnehmer ohne die Urlaubsbewilligung des Arbeitgebers einen Erholungsurlaub gebucht, handelt er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg auf eigenes Risiko. Der Arbeitnehmer kann auch bei einer unerlaubten Verweigerung des Urlaubsanspruchs des Arbeitgebers keine Schadensersatzforderungen wegen Reiserücktrittskosten beanspruchen. Nähere Einzelheiten zum Arbeitsrechtsservice der Arbeitsrechtshilfe im Hinblick auf die Beratungsstunden durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwältin in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. in der Essener City in Nordrhein-Westfalen (NRW), bezüglich Fragen des Arbeitnehmers bezüglich Urlaubsbewilligung durch Arbeitgeber finden Sie am Ende des Beitrags.

Urlaubsanspruch: Arbeitgeber muss für den entstandenen Schaden zahlen

Ist der Arbeitnehmer nicht ein Mitglied einer Organisation des Betriebes eingegliedert, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Urlaubsbewilligung seitens des Arbeitgebers. Ein Ausscheidungsgrund einer Urlaubsbewilligung auf Arbeitgeberseite sind allerdings entgegenstehende dringliche Belange auf Arbeitgeberseite. Sollte dann der Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber nicht gewährt werden, muss dieser den dadurch entstandenen Schaden, zum Beispiel die Reiserücktrittskosten, vollständig tragen. Dem Arbeitnehmer trifft in dieser Fallkonstellation keinerlei Schuld, da er auf die Urlaubsbewilligung seitens des Arbeitgebers vertraute (siehe auch das Urteil des LAG Baden-Württemberg, 12 Sa 136/12).

Beratungsstunden der Arbeitsrechtshilfe hinsichtlich Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit- kostenlose Erstberatung durch Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW)

Die Arbeitsrechthilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung bezüglich Beratungsstunden durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht nach Terminabsprache unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags – Freitags 9.00 – 17.00 Uhr an. Sie können die Arbeitsrechtshilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) hinsichtlich der Beratungsstunden auch unter der E-Mail arbeitsrecht@verbraucherdienst.com erreichen. Bitte bringen Sie der Arbeitsrechtshilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu Ihrem Termin Ihre kompletten Unterlagen mit.

Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers darf ein Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit mindern. Eine Erklärung seitens des Arbeitgebers muss jedoch vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben werden, da sonst der volle Urlaubsanspruch zum Tragen kommt (LAG Hamm, 16 Sa 51/13). Nähere Einzelheiten zum Arbeitsrechtsservice der Arbeitsrechtshilfe im Hinblick auf die Beratungsstunden durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht in den Räumen des Verbraucherdienst e.V. in der Essener City in Nordrhein-Westfalen (NRW) bezüglich des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit finden Sie am Ende des Beitrags.

Urlaubsanspruch trotz Elternzeit erstritten

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm beschäftigte sich mit einer Arbeitnehmerin, die ihren nicht genommenen Urlaubsanspruch nach ihrer Kündigung durch eine Klage gegen ihren Arbeitgeber erstritt. Der Arbeitgeber wollte ihren Urlaubsanspruch um die Elternzeit verringern wollte, was er aber zu spät erklärte. Durch die neue Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Urlaubsanspruch bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein schlichter Geldanspruch, der sofort zu leisten ist und nicht nachträglich durch den Arbeitgeber gekürzt werden kann.

Beratungsstunden der Arbeitsrechtshilfe hinsichtlich Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit–

kostenlose Erstberstung durch Fachanwltin  für Arbeitsrecht in den Vereinsräumen des Verbraucherdienst e.V. aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW)

Die Arbeitsrechthilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung bezüglich Beratungsstunden unter Terminabsprache der Telefonnummer 0201-176790 an. Terminabsprache findet in der Zeit von Montag bis Freitag 9.00 -17.00 Uhr statt.Sie können die Arbeitsrechtshilfe aus Essen in Nordrhein-Westfalen (NRW) hinsichtlich der Beratungsstunden auch unter der E-Mail arbeitsrecht@verbraucherdienst.com erreichen.