Überstunden – Dulden kann teuer werden

Überstunden - Eine Duldung kann teuer werden für den Arbeitgeber

Überstunden müssen selbst bezahlt werden, auch wenn diese nicht vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Der Irrtum, dass nur angeordnete Überstunden entlohnt werden müssten, hält sich wacker.

Eine Altenpflegerin zog vor Gericht, weil ihr Arbeitgeber die angefallenen 150 Überstunden nicht entlohnen wollte. Es wurde argumentiert, dass die Arbeitnehmerin die Überstunden nicht detailliert nachweisen konnte. Darüber hinaus verteidigte sich der Arbeitgeber, dass die Überstunden nicht angeordnet wurden. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschied, dass Arbeitgeber Überstunden auch bezahlen müssten, wenn sie diese dulden. (Az.: 2 Sa 180/13)

Der Arbeitgeber leugnete, dass er von diesen Überstunden informiert wurde. Das konnte die Arbeitnehmerin aber anhand ihrer Unterlagen(Wochen- und Tourenpläne) jedoch ausreichend nachweisen. Aus diesen Plänen wurde ersichtlich, wie viel Arbeitszeit die Altenpflegerin mit ihren Patienten verbrachte. Das Bestreiten der Kenntnis über diese Angaben wurde von den Richtern abgewiesen, da der Arbeitgeber Rücksprache mit den Krankenkassen aufgrund von Leistungen halten muss. Dies setzt voraus, dass er Kenntnisse über die Wochen- und Tourenpläne hatte. Spätestens dann hätte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin darlegen müssen, warum er die Überstunden nicht dulden möchte.

Duldung ist eine Einwilligung

Ist der Arbeitgeber über die Überstunden des Mitarbeiters in Kenntnis gesetzt, stellt dies eine Einwilligung dar. Wenn er diese zusätzlichen Stunden nicht vergüten möchte, muss er dies unterbinden bzw. dagegen einschreiten. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber aufgrund der Wochen- und Tourenpläne spätestens zum Monatsende hätte Bescheid wissen müssen. Demzufolge ist von einer Duldung auszugehen.
Überstunden, die vergütet werden, werden immer mehr zur Ausnahme. Der Grund dafür ist die Etablierung des Arbeitszeitenkontos, welches Freizeitausgleich bietet. Das bedeutet, dass im Falle von Überstunden statt zusätzlicher Zahlungen der Arbeitnehmer nicht auf der Arbeit erscheinen muss. Die Dauer der Stunden werden anhand des Arbeitszeitkontos berechnet.

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